Für die Finanzierung von BGM-Maßnahmen gibt es unterschiedlichste Möglichkeiten:
1.) Der Arbeitgeber zahlt die gesamten BGM-Kosten
- Die durchgeführten Maßnahmen liegen im ganzen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse (am Bedarf ausgerichtet)
- Es empfiehlt sich eine Bedarfsbestimmung/Analyse, um die entsprechenden Maßnahmen auszuwählen und zielführend zu agieren.
- Die notwendigen Maßnahmen werden umgesetzt – Kosten spielen keine Rolle.
- Der Arbeitgeber übernimmt hier auch die Kosten der Mitarbeiter, die durch einen möglichen geldwerten Vorteil entstehen.
2.) Förderung nach $20/20a SGB V (5. Sozialgesetzbuch)
- Die gesetzlichen Krankenkassen haben den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements bzw. der betrieblichen Gesundheitsförderung zu unterstützen.
- Dies geschieht nach strengen/genauen Vorgaben und in ausgewählten Handlungsfeldern, die im Handlungsleitfaden zu diesem Paragraphen genau festgehalten sind. Hierdurch soll eine möglichst hohe Qualität der Maßnahmen gesichert werden.
- Die Förderungshöhe der jeweiligen Maßnahme kann von Krankenkasse zu Krankenkasse variieren.
3.) Ausnutzung „500-Euro-Paragraph“
- §3, 34 EStG regelt die gesetzliche Möglichkeiten, Maßnahmen des BGM steuerlich geltend zu machen.
- Das Kostenlimit liegt bei 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter. Konkret heißt das: Bis zu einem Freibetrag von 500 Euro im Jahr je Arbeitnehmer sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei.
- Abgesetzt werden können hier jedoch nur Maßnahmen, die dem §20/20a des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) entsprechen (s.o.)
Siehe auch unter:
4.) Ausnutzung der Freigrenze für Sachbezüge
- Die maximale Grenze liegt bei 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat.
- Es gibt keine Vorgaben, was die Ausgestaltung der Maßnahmen angeht. Eine Klärung mit dem Finanzamt wird aber empfohlen.
5.) Bei freien Kursen beteiligen sich die Mitarbeiter an den Kosten
6.) Die vorher genannten Wege lassen sich auch miteinander kombinieren